Aufnahme
Seit dem 1. März 2020 ist bundesweit das Masernschutzgesetz in Kraft.
Beim Eintritt ist deshalb ein Masernimpfschutz (Impfpass) oder eine ärztliche, medizinische Kontraindikation vorzuweisen.
Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen.
Für die Aufnahme benötigen Sie eine Anmeldung (Vordruck im Kindergarten erhältlich ) und Sie müssen ein SEPA Lastschriftmandat abgeben.
Abmeldung
Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.
Die Abmeldung ist während des Betriebsjahres nur aus wichtigem Grund ( z.B. Umzug ) zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich.
Eine Abmeldung zum Ende des Betriebsjahres muss spätestens bis zum 31. Mai erfolgen, ausgenommen hiervon sind Kinder, die im September des gleichen Jahres eingeschult werden.
Der Weg zum und vom Kindergarten
Die Beaufsichtigung des Weges zum Kindergarten liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Wenn Sie ihr Kind in den Kindergarten bringen, ist es persönlich in die Obhut einer Erzieherin zu übergeben. So weiß die Erzieherin, dass Ihr Kind gut angekommen ist und kann es begrüßen.
Geschwisterkinder die noch nicht das 12. Lebensjahr erreicht haben, dürfen Ihre kleineren Geschwister nicht alleine aus dem Kindergarten abholen.
Selbst eine Vollmacht würde nicht gesetzlich greifen.
Versicherung
Auf dem direkten Hin - und Rückweg und im Kindergarten ist Ihr Kind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.